Neues Zuger Gesundheitsgesetz tritt am 1.3.2009 in Kraft

23.02.2009

Am 1. März 2009 tritt das neue Zuger Gesundheitsgesetz in Kraft. Dies beschloss der Regierungsrat an seiner Sitzung vom 17. Februar 2009. Gleichzeitig verabschiedete er die neue Gesundheitsverordnung und die neue Heilmittelverordnung in erster Lesung.

Am 30. Oktober 2008 verabschiedete der Kantonsrat das neue Gesundheitsgesetz (GesG). Die Referendumsfrist lief am 6. Januar 2009 unbenützt ab. Der Regierungsrat setzte an seiner Sitzung vom 17. Februar 2009 das Gesundheitsgesetz mit Wirkung ab 1. März 2009 in Kraft.

 

Rauchverbot im Kanton Zug

 

 

Aufgrund der im Gesundheitsgesetz vorgegebenen einjährigen Übergangsfrist ist im Kanton Zug das Rauchen in geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind, ab dem 1. März 2010 verboten. In baulich abgetrennten und entsprechend gekennzeichneten Räumen mit ausreichender Lüftung kann jedoch das Rauchen weiterhin gestattet werden. Ausserdem bewilligt der zuständige Gemeinderat Restaurationsbetriebe als Raucherlokale, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen bezüglich maximaler Gesamtfläche (80 m2), Belüftung, Deklaration und Zustimmung der Beschäftigten erfüllt sind.

 

Vernehmlassung zu den Ausführungsverordnungen

 

Gleichzeitig mit der Inkraftsetzung des Gesundheitsgesetzes verabschiedete der Regierungsrat in erster Lesung die neue Gesundheitsverordnung (GesV) und die neue Heilmittelverordnung (HMV). Die beiden Verordnungen beinhalten Ausführungsbestimmungen zum Gesundheitsgesetz und regeln den Vollzug von Bundesrecht. Sie ersetzen insgesamt sieben bisherige Verordnungen und vier Regierungsratsbeschlüsse.

 

Der Regierungsrat beauftragte die Gesundheitsdirektion, die beiden Verordnungen in die Vernehmlassung zu geben. Die Vernehmlassungsfrist dauert bis zum 23. Mai 2009. Am Freitag, 27. März 2009 findet für Interessierte ausserdem eine konferenzielle Anhörung statt, an welcher Fragen gestellt und die neuen Bestimmungen mit den Fachleuten der Gesundheitsdirektion diskutiert werden können.

 

Viele Themen: von den Gesundheitsberufen bis zum Konsumentenschutz

 

Die Gesundheitsverordnung legt die Rechte und Pflichten für die Ausübung der universitären Medizinalberufe fest. Sie bestimmt, welche anderen Berufe im Gesundheitswesen eine Bewilligung zur Berufsausübung brauchen und welche fachlichen Voraussetzungen hierfür erforderlich sind. Für Spitäler, Pflegeheime und andere Betriebe im Gesundheitswesen werden die Bewilligungskriterien definiert.

 

Um einen einheitlichen Vollzug beim Nichtraucherschutz durch die Einwohnergemeinden zu gewährleisten, wird der Begriff des geschlossenen Raumes genauer definiert und es werden die Modalitäten der Umsetzung vorgegeben. Der Anteil von Nichtraucherräumen in Betrieben mit öffentlich zugänglichen, geschlossenen Räumen wird auf mindestens zwei Drittel festgelegt.

 

Schweizweit neu ist der Konsumentenschutz. Für die Qualitätsbescheinigung der Lebensmittelbetriebe werden die massgebenden Grundlagen festgelegt und die Ausnahmen bestimmt. Die Gesundheitsdirektion ist hier für die operative Umsetzung zuständig.

 

Die Heilmittelverordnung schliesslich regelt den auf die Gesundheitsverordnung abgestimmten und ans aktuelle Bundesrecht angepassten Vollzug der Heilmittelgesetzgebung.

 

Nach der Vernehmlassung werden die beiden neuen Verordnungen dem Regierungsrat zur zweiten Lesung und endgültigen Beschlussfassung unterbreitet.

 

Die Vernehmlassungsunterlagen sind hier abrufbar, das neue Gesundheitsgesetz kann unter www.zug.ch/gd heruntergeladen werden. [Direktzugriff: Neues Gesundheitsgesetz und Verordnungen; Download Nr. 11 (Gesetzestext - Ergebnis der 2. Lesung im Kantonsrat vom 30.10.2008)].

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